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		<title>Bahner Forum - Infrastruktur</title>
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		<description>Strecken-Infos, Bahnhof-Infos, Netz allgemein, Energie, Baustellen</description>
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			<title>Bahner Forum - Infrastruktur</title>
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			<title><![CDATA[[Frage] Anweisung des EVU zum gewöhnlichen Halteplatz]]></title>
			<link>http://www.bahnerforum.de/forum/showthread.php?16978-Anweisung-des-EVU-zum-gewöhnlichen-Halteplatz&amp;goto=newpost</link>
			<pubDate>Mon, 30 Aug 2010 14:57:54 GMT</pubDate>
			<description>Liebe Kollegen, 
 
zur Zeit werde ich mit der folgenden Situation konfrontiert und daher hätte ich gerne mal eure Meinung dazu gehört, ob ich mit...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<div>Liebe Kollegen,<br />
<br />
zur Zeit werde ich mit der folgenden Situation konfrontiert und daher hätte ich gerne mal eure Meinung dazu gehört, ob ich mit meiner Vorschriftenauslegung am Ende völlig daneben liege oder ob mein EVU sich da etwas zu weit aus dem Fenster lehnt.<br />
<br />
Es geht um folgenden Fall: Wir haben einen Bahnsteig, an dem wir seit Jahrzehnten immer so halten, dass der Zug kundenfreundlich für die Treppenaufgänge von den Unterführungen steht. Da das Signal Ne5 nicht aufgestellt ist, liegt der Halteplatz der Zugspitze im Ermessen des Tf und das hat sich sowohl für die Fahrgäste als auch für die Kollegen so eingespielt.<br />
<br />
Nun hat man diesen Bahnsteig völlig blödsinnigerweise umgebaut, sodass nicht mehr auf der vollen Länge die passende Bahnsteighöhe zum niveaugleichen Einstieg vorhanden ist.<br />
<br />
Mein EVU hat daraufhin eine &quot;Information&quot; für die Tf herausgebracht, in der das EVU die Tf anweist, an einem bestimmten Bahnsteigteil zu halten. Hierzu wird der Halteplatz der Zugspitze mit &quot;Höhe westlicher Teil vom mittleren Abgang&quot; beschrieben.<br />
<br />
Damit habe ich reichlich Bauchschmerzen aus folgenden Gründen:<br />
1. Ganz grundsätzlich: Kann ein EVU überhaupt ohne Abstimmung mit DB Netz einen abweichenden gewöhnlichen Halteplatz der Zugspitze bei planmäßig haltenden Zügen anweisen? Meines Erachtens nach ist das unzulässig, da hierfür eine entsprechende Berechnung der 500Hz-Magnete usw. für die PZB90 erforderlich wäre. Außerdem kann das EVU nicht wissen, ob bei einem deutlich früheren Halt nicht etwa die Fahrstraße nicht vollständig ausgefahren wird und somit nichtauflöst, bzw. der D-Weg nicht auflöst. <br />
Daher halte ich es für problematisch, wenn EVU ihren Tf Halteplätze abweisen. <br />
Sonst könnte ja auch die Finsterwalder Krautheidebahn GmbH herkommen und sagen &quot;Hört her, wir sind ein ganz besonders billiges EVU und wir haben eh nur 5m lange Triebwagen, daher dürfen unsere Tf am Endbahnhof nur noch bis kurz hinter das Asig der Gegenrichtung fahren damit wir Spritkosten sparen!&quot;<br />
<br />
Daher müsste diese Anweisung -wenn überhaupt- von DB Netz kommen und nicht von einem EVU.<br />
<br />
Vielleicht kann sich ja jemand aus dem Bereich Fahrbahn hierzu mal äußern.<br />
<br />
<br />
2. Ist der &quot;gewöhnliche Halteplatz der Zugspitze&quot; durch das Signal Ne5 gekennzeichnet. Wo es nicht aufgestellt ist, gilt m. E. 408.0201 (19): <i>Der gewöhnliche Halteplatz eines Reisezuges mit Regelhalt [...] ist am Bahnsteig, hierbei müssen sich alle für Reisende zum Ein- und Aussteigen vorgesehenen Türen am Bahnsteig befinden.<br />
In den Örtlichen Richtlinien können ergänzende Regeln angegeben sein.</i><br />
<br />
Diese Aussage ist ja nun sehr allgemein gehalten, streng genommen könnte ich demnach halten wo ich will, solange eben alle Türen an einem Bahnsteig irgendeiner Höhe sind. Die 408 lässt abweichende Regeln in den ÖRil zu, wozu in unserem Fall aber keine aufgestellt wurden. <br />
Da als einzige Ausnahme von dieser regel die ÖRil zugelassen sind, ist sozusagen per Defintion eine Regelung über Informationen und Weisungen unzulässig.<br />
<br />
Immer wieder hört man ja auch von den Kollegen, dass ein planmäßig haltender Reisezug möglichst nah an das Halt zeigende Signal heranfahren soll, wenn kein Signal Ne5 aufgestellt ist. Hierzu würde mich interessieren (da ich das immer wieder höre und auch irgendwie im Hinterkopf habe): Ist das tatsächlich so und wenn ja: Wo ist es geregelt? Die 408 schreibt dies in 0201 (19) nur für Reisezüge mit Betriebsaufenthalt oder Güterzüge vor - eine andere Aussage dazu finde ich nicht, aber vielleicht bin ich ja auch nur wieder mal zu doof zum suchen.<br />
Wenn das tatsächlich so ist, dann hätte sich die Information meines EVU sowieso erledigt, denn eine &quot;Info&quot; setzt die 408 nicht außer Kraft.<br />
<br />
3. Um verbindlich den von meinem EVU gewünschten Halteplatz vorzuschreiben, bleibt meines Erachtens neben dem Signal Ne5 nur die Regeln aus 408.0451 (2) Einfahrweg begrenzen. Dies kann durch eine &quot;Kurzeinfahrt&quot; an ein Zugdeckungssignal als Ziel der Einfahrzugstraße geschehen, aber auch durch das Aufstellen einer Wärterhaltscheibe oder, sollte das nicht möglich sein, kann der Fdl im Befehl 11 den Halteplatz anweisen. Alles andere wäre reiner Gutwillen des Tf.<br />
<br />
In diesem Sinne sind auch Orientierungstafeln nicht bindend. Genausowenig wie ja eine &quot;Information&quot; verbindlichen Charakter hat (im Gegensatz zur Weisung). In einer &quot;Information&quot; wird der Tf informiert (wie der Name schon sagt) was das EVU so für Wünsche an ihn äußert, rechtsverbindlich befolgen muss er diese aber nicht. <br />
<br />
<br />
Lange Rede - kurzer Sinn: Eure Meinung und euer Vorschriftenwissen sind gefragt: Kann das EVU in einer Information verbindlich den Halteplatz der Zugspitze bei planmäßig haltenden Zügen anhand ortsunveränderlicher Orientierungspunkte (&quot;in Höhe des rechten dritten Hinkelsteins östlich des großen Flusses...&quot;) anweisen: Ja oder nein?<br />
<br />
<br />
Verwirrte Grüße<br />
Bndf 464</div>

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			<category domain="http://www.bahnerforum.de/forum/forumdisplay.php?21-Infrastruktur">Infrastruktur</category>
			<dc:creator>Bndf 464</dc:creator>
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