PDA

Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Zivilcourage: Helfer muß 600 EUR Strafe zahlen!!!



steamy
24.04.2010, 23:21
Servus Leute,

irgendwie verliert man doch den Glauben an das deutsche Rechtssystem...:

http://www.tz-online.de/aktuelles/muenchen/strafe-weil-er-helfen-wollte-tz-722259.html


steamy

Tobias
25.04.2010, 00:06
Im Artikel steht aber auch:

"Begründung: Die Lage im U-Bahnhof sei bereits bereinigt, ein Notruf abgesetzt gewesen. Es habe somit keinen Grund gegeben, dem Schläger so kräftig zu schubsen, dass dieser ins Gleisbett fallen konnte. Zudem sei er Savas K. körperlich weit überlegen."

Ich spekuliere mal: die Aktion wurde durch die Kameras auch aufgezeichnet. Da der Herr ja auch auf die Berufung verzichtet hat, muss an der Anschuldigung auch was dran sein.

Gruß Tobias

sven0403
25.04.2010, 00:06
Servus Leute,

irgendwie verliert man doch den Glauben an das deutsche Rechtssystem...:

steamy


Ja....iss schön hier, oder?

Gruß Sven

AOG
25.04.2010, 00:48
Formaljuristisch ist der Strafbefehl leider richtig. Uwe W. hat überreagiert, weil er versuchte, den Täter zu stellen. Das ist Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden.

Man kann durchaus hinterfragen, ob es sich im einen Vorsatz handelte oder lediglich um die Verkettung unglücklicher Umstände, die aus einem Rechtsirrtum heraus entstanden sind. Uwe W. hat dem alkoholisierten Schläger einen Schubs gegeben, um ihn daran zu hindern, ihn mit der Bierflasche zu schlagen, also um ihn auf Abstand zu halten. Das dieser auf Grund seines alkoholisierten Zustands das Gleichgewicht nicht halten konnte und in das Gleisbett fiel, könnte Uwe W. eigentlich nicht angelastet werden. Da er aber nicht selbst angegriffen wurde, sondern Dritten zu Hilfe gekommen ist, für die die Gefahr bereits vorüber war, wird er zum Täter, denn er hätte den die Frauen Angreifenden ja ziehen lassen können.

Verstanden? Nein? Ich auch nicht.

Oder doch. Uwe W. hätte sich auf die Abwehr des Angriffs auf die Frauen und auf die Ersthilfe beschränken müssen.

Knallkopf
25.04.2010, 09:15
Woher soll denn ein zufällig an Ort erscheinender Helfer wissen, das er von einer Kamera überwacht wird und schon die Polizei verständigt ist ??
Ist man da nun bei : `Bitte lächeln ! ` `Versteckte Kamera ` oder `Im falschen Film ` !???

Oder man frägt das nächste mal das angehende Opfer im Notfall , erst nach seine Beruf ... und wenn es dann zufällig noch antwortet: `... ich bin.... ` - aber nein , lieber nicht , sonst wird man noch zum Mittäter, statt Ersthelfer ......

macmoldis
25.04.2010, 10:30
Aus dem Artikel:
In diesem Augenblick schleicht sich der Schläger, ein Grieche, davon. Keiner der jungen Leute hält ihn auf. Uwe W. handelt....
Tja, ab hier war's keine Hilfe mehr, da keine Gefahr mehr bestand. In dem Moment hat er versucht den Täter festzuhalten/festzunehmen ... und wenn jener dabei verletzt wird, wie in diesem Fall, war's (für die Privatperson Uwe W.) nicht mehr angemessen. So ein Handbruch im Gleisbett mag noch halbwegs glimpflich sein wenn man bedenkt anderthalb Minuten später war die U-Bahn dort.

steamy
25.04.2010, 10:40
Ich war bisher stets der Meinung, zur Verhinderung einer Straftat darf ich gegenüber dem Täter (angemessene) Gewalt anwenden, auch um seine Flucht zu verhindern.

Ggf. könnte man in diesem Fall auch von Notwehr sprechen, da der Täter den Mann ja auch noch geschlagen hatte.

Wie auch immer, wenn man solche Artikel lesen muß, braucht man sich nicht zu wundern, wenn niemand einschreitet. Denn wenn man vorher erst ein Jurastudium ablegen muß (was darf man tun, was darf man nicht tun), dann ist es nicht verwunderlich, wenn potentielle Helfer dann doch lieber die Augen zudrücken u. nix gesehen haben.

Mit ein wenig Fingerspitzengefühl hätte der Richter auch anders urteilen können.


steamy

macmoldis
25.04.2010, 11:05
Ich war bisher stets der Meinung, zur Verhinderung einer Straftat darf ich gegenüber dem Täter (angemessene) Gewalt anwenden, auch um seine Flucht zu verhindern.
zur Verhinderung der Straftat ja,
... man darf ihn auch festnehmen, nur müssen in diesem Fall die Mittel angemessen sein
http://de.wikipedia.org/wiki/Festnahme#Jedermann-Festnahme

AOG
25.04.2010, 11:10
Jedermann-Festnahme

Das Jedermann-Festnahmerecht nach § 127 (http://dejure.org/gesetze/StPO/127.html) Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) (http://de.wikipedia.org/wiki/Strafprozessordnung_%28Deutschland%29) („Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtigt ist oder seine Identität (http://de.wikipedia.org/wiki/Identit%C3%A4tsfeststellung_%28Recht%29) nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.“) gestattet es jedermann (auch Minderjährigen (http://de.wikipedia.org/wiki/Minderj%C3%A4hrige)) eine Person festzunehmen. Dieses Festnahmerecht ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
Zunächst muss der Täter bei einer frischen Tat betroffen sein. Als frisch gilt die Tat, wenn sie mit der aktuellen Situation noch in einem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang steht, das heißt, der Täter muss noch am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe festgenommen werden. Ausreichend ist aber auch eine sofortige Verfolgung, wenn der Täter am Tatort (http://de.wikipedia.org/wiki/Tatort_%28Kriminalwissenschaft%29) angetroffen worden ist. Die Straftat muss nach herrschender Lehrmeinung auch tatsächlich begangen worden sein. Ein dringender Tatverdacht (http://de.wikipedia.org/wiki/Tatverdacht) genügt den Anforderungen der Rechtslehre nicht, allerdings genügt er der Rechtsprechung, um die Voraussetzungen der Festnahme zu bejahen. Eine irrtümliche Annahme einer Tat führt nach der Rechtslehre zur strafrechtlichen Figur des Erlaubnistatbestandsirrtums (http://de.wikipedia.org/wiki/Erlaubnistatbestandsirrtum).
Festnahmegrund kann neben dem Fluchtverdacht bezüglich des Täters auch die Weigerung des Verdächtigen sein, seine Identität (http://de.wikipedia.org/wiki/Personalie) zu offenbaren, oder die sonstige Unmöglichkeit der Identitätsfeststellung (beispielsweise ausweislos oder aggressiv). Wer also einen Straftäter persönlich kennt, darf ihn nicht vorläufig festnehmen – es sei denn, er ist verdächtig, sich den Strafverfolgungsbehörden zu entziehen (zum Beispiel durch Untertauchen).
Im Einzelfall ist genau zu prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten vorliegen („Liegt überhaupt eine Straftat vor?“, „Kann sich der Verdächtige ausweisen?“ usw.), da der Festnehmende anderenfalls Ermittlungsverfahren wegen Nötigung (http://de.wikipedia.org/wiki/N%C3%B6tigung), Körperverletzung oder Freiheitsberaubung etc. riskiert.
Die Festnahme selbst muss unter Beachtung des allgemeinen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Sie darf beispielsweise bei geringsten Vergehen nicht zu erheblichen Verletzungen beim Täter führen. Sobald sich die festgenommene Person der Festnahme erwehrt, ist auch der Einsatz von Gewalt zulässig. Diese ist dann jedoch nicht mehr durch das Festnahmerecht des § 127 Abs. 1 StPO, sondern durch Notwehr gemäß § 227 (http://dejure.org/gesetze/BGB/227.html) Bürgerliches Gesetzbuch (http://de.wikipedia.org/wiki/B%C3%BCrgerliches_Gesetzbuch), § 32 (http://dejure.org/gesetze/StGB/32.html) Strafgesetzbuch (http://de.wikipedia.org/wiki/Strafgesetzbuch_%28Deutschland%29) gerechtfertigt, da in diesem Fall die Gegenwehr des Täters einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff darstellt. Fesselungen an Armen und Beinen sind ebenfalls statthaft, soweit dies erforderlich ist (Aggressivität, Widerstand, Fluchtversuch). Die Wegnahme von Sachen des Verdächtigen ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeit rechtens, um die Flucht zu verhindern (zum Beispiel Fahrrad, Schlüssel). Kann die Person nicht der Polizei übergeben werden (z.B. kein Telefon und menschenleeres Gebiet) kann der Festgenommene auch zur nächsten Polizeidienststelle gebracht werden. Dem Festgenommenen ist der Grund bekanntzugeben (ein Dolmetscher muss jedoch nicht hinzugezogen werden). Der Verdächtige darf nur so lange festgehalten werden, wie es notwendig und erforderlich ist.

Der Knackpunkt war eben, dass die Polizei bereits verständigt und auf dem Weg war.

Knallkopf
25.04.2010, 11:16
Wie würdet ihr reagieren , wenn ein Verwandter von euch , eure Frau oder Kind so in Gefahr wäre bei einem z.B. ausgemachten Treffpunkt und ihr kommt dazu ?? Würdet ihr den warten bis die Polizei kommt und den Täter flüchten lassen ???

erwin21
25.04.2010, 11:16
Bei diesem Rechtssystem braucht man sich nicht wundern, wenn so etwas dabei raus kommt. Er sollte den Schläger also laufen lassen, in der Hoffnung, dass unsere so tolle Polizei ihn kriegt. Bei den Aufklärungsquoten wäre das ja förmlich ein Freibrief den nächsten Angriff zu planen. Man sollte sammeln, dass Hr.Savas K. die Strafe nicht selber zahlen muss.
...und liebe Polizei, lieber da rum stehen wo man die Leute abzocken kann, als dort wo es nötig wär.

steamy
25.04.2010, 11:22
zur Verhinderung der Straftat ja,
... man darf ihn auch festnehmen, nur müssen in diesem Fall die Mittel angemessen sein
http://de.wikipedia.org/wiki/Festnahme#Jedermann-Festnahme

Jedermann-Festnahme:

Zitat Wikipedia:

Festnahmegrund kann neben dem Fluchtverdacht bezüglich des Täters auch die Weigerung des Verdächtigen sein, seine Identität zu offenbaren, oder die sonstige Unmöglichkeit der Identitätsfeststellung (beispielsweise ausweislos oder aggressiv).

Zitat Wikipedia:

Sobald sich die festgenommene Person der Festnahme erwehrt, ist auch der Einsatz von Gewalt zulässig.


steamy

Tobias
25.04.2010, 23:05
Wie würdet ihr reagieren , wenn ein Verwandter von euch , eure Frau oder Kind so in Gefahr wäre bei einem z.B. ausgemachten Treffpunkt und ihr kommt dazu ?? Würdet ihr den warten bis die Polizei kommt und den Täter flüchten lassen ???

Nun das würde ich auch bei jedem anderen nicht machen und den Täter festhalten. Es ist aber eine Frage wie der andere sich mir gegenüber gibt. In Richtung Gleis würde ich ihn aber auf keinen Fall schubsen, auch wenn in der Stromschiene nur Böhmer-Strom ist.

Gruß Tobias